§1
Name, Sitz und Zweck des Vereins |
Der Verein führt den Namen "Schützengilde Lohhof e.V." und wurde 1963 gegründet.
Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr.10597 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Lohhof.
Mehrzweckhalle Lohhof, Birkenstraße 2, 85716 Lohhof.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist
darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf
sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen
schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer
Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der
Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt
keinen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist Mitglied des
Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (kurz BSSB) und damit mittelbares Mitglied
des Deutschen Schützenbundes (kurz DSB), deren Satzungen er anerkennt. Der
Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung,
Spielordnung, Disziplinarordnung) des BSSB e.V. und seiner Verbände,
insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder. |
§2
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
§3
Mitgliedschaft |
- Der Verein hat:
- aktive Mitglieder über 18 Jahre
- aktive Mitglieder unter 18 Jahre
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung
erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die
endgültige Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Jedes Mitglied erhält eine Satzung.
- Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die
Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten,
- am Vereinsgeschehen mitzuwirken,
- die Ziele des Vereins zu unterstützen,
- und keine, den Verein schädigende Handlung zu begehen.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere
Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
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§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
- Mitglieder haben das Recht, an allen
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach
besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die gesetzliche, sowie von der Vereinsleitung erlassenen
Anordnungen zu befolgen und zur geordneten Aufrechterhaltung des
Schießbetriebes beizutragen. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen
und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach
Aufforderung nicht binnen vier Wochen bezahlt wird.
- Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder,
nicht jedoch deren Pflichten.
- Jedes Mitglied über 14 Jahre besitzt Stimm- und
Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
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§5
Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem
Monat zum Ende des Kalenderjahres.
Der Beitrag ist bis zum
Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß der Vorstandschaft ausgeschlossen werden (§ 4
Abs.2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied
ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.
Ausgetretene und
ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine
Einrichtungen. |
§6
Beiträge der Mitglieder |
Jedes Mitglied hat zu Beginn
des Jahres einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur
Erfüllung des Vereinszweckes (§1) zu verwenden. |
§7
Organe der Vereins, Vereinsleitung |
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Vorstandschaft
- Der Vereinsausschuß
- Die Mitgliederversammlung
- Die Vorstandschaft besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassier
1. Sportleiter
1. Jugendleiter
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden in der Hauptversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
- Der 1. und 2. Vorsitzende muß
in geheimer Wahl, alle anderen Mitglieder können auf Antrag der
Hauptversammlung per Akklamation gewählt werden.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder
sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
- Die Vorstandschaft entscheidet in ihren Sitzungen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in diese Protokolle zu gewähren.
- Der Vereinsausschuß besteht
aus der Vorstandschaft, dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassierer, dem Waffenwart
und den Beisitzern.
Die Wahl dieses Personenkreises kann ebenfalls auf Antrag der Hauptversammlung
per Akklamation auf die Dauer von 3 Jahren erfolgen.
- Wird ein Vorsitzender infolge seiner Verdienste zum
Ehrenvorsitzenden von der Hauptversammlung ernannt, so gehört er gleichzeitig
auf Lebenszeit der Vorstandschaft an.
- Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die
Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen zu beraten. Die Vorstandschaft ist
nicht an Empfehlungen und Beschlüsse des Ausschusses gebunden. Der Vereinsausschuß wird durch den 1., ggfs.
durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung; über deren Verlauf und die gefaßten
Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
- Sämtliche Ausschußmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten
entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
- Dem Vereinsausschuß obliegt
es, Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bilden (z.B. Festausschuß).
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§8
Kassenprüfung |
Die Hauptversammlung wählt
auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer, die weder der Vorstandschaft noch
dem Vereinsausschuß angehören dürfen.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung
vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. |
§9
Hauptversammlung |
Die Hauptversammlung soll im
I. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und
geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter
Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
aa) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über
das abgelaufene Geschäftsjahr,
bb) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter,
cc) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und die Wahl
der Kassenprüfer,
dd) Gegebenenfalls Satzungsänderungen
ee) Anträge und Verschiedenes.
- Anträge zur Hauptversammlung müssen berücksichtigt
werden, wenn sie schriftlich eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand
eingereicht werden.
- Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. wenn es die
Vereinsinteressen erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Grundes bzw. Zweckes bei der Vorstandschaft
verlangen.
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§10
Zustimmung der Mitglieder |
Zur Beschlußfassung
über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der
Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
- Änderung der Satzung
Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist die
Genehmigung des zuständigen Finanzamts einzuholen.
- Ausschluß eines Mitglieds
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht
mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle
kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des
Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber
angekündigt ist.
- Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
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§11
Haftungsbeschränkung |
- Die Haftung für Vertragsschulden gegen Dritte
beschränkt sich auf den Anteil der Mitglieder am Vereinsvermögen.
- Es haften aus einem Rechtsgeschäft, das einem Dritten
gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich, handeln mehrere, so
haften sie als Gesamtschuldner.
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§12
Auflösung des Vereins |
Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an
die örtliche Gemeindeverwaltung, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Vorstehende Satzung wurde
beschlossen in der Hauptversammlung in Unterschleißheim am 15. Oktober 1962.
Benedikt Huber
Richard Holzbauer
Werner Mößmer
Reinhold Krause
Rudolf Thalhauser
Olaf Kogge
Johannes Weingärtner |